(Sehr wahrscheinlich) am 13. November 2020 gab die Beschwerdeführerin der Schulleitung ein Masken-Attest eines Therapeuten vom 11. November 2020 ab, wonach "das Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung … aus gesundheitlichen Gründen kontraindiziert" sei (medizinisches Masken-Attest von E___ [Ziffer 3 der Vorakten] sowie E-Mail vom 17. November 2020 [Ziffer 12 der Vorakten]). Dieses Attest wurde von der Schulleitung unbestrittenermassen nicht als genügend für einen Dispens von der Maskentragpflicht anerkannt (vgl. Rz. 7 Beschwerde).