Die Beschwerdeführerin durfte nach dem 27. Oktober 2020 zunächst unbestrittenermassen weiterhin ohne Maske arbeiten, gefordert wurde aber ein Attest, welches sie von der Maskenpflicht befreit (vgl. Rz. 6 der Beschwerde). Mit E-Mail vom 11. November 2020 teilte die Bereichsschulleiterin der Beschwerdeführerin mit, sie müsse anstelle einer Maske ein Visier tragen, sobald diese geliefert worden seien. Zudem dürfe sie nicht mehr ins Lehrerzimmer gehen, ausser wenn der Raum leer sei. Darauf antwortete die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom selben Tag, sie wolle auch nicht einen halben Tag ein Visier tragen, sie werde kündigen (Ziffer 12 der Vorakten).