Anhand der Akten ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Die Beschwerdeführerin war ab dem 1. August 2020 als Lehrerin an der Primarstufe der Schulen C___ angestellt. Der Beschäftigungsgrad betrug fünf bis sieben Lektionen (Anstellungsverfügung vom 30. April 2020 [Ziffer 2 der Vorakten]). Am 23. Oktober 2020 fand das Probezeitgespräch statt (vgl. Rz. 6 der Beschwerde und S. 2 der Stellungnahme). Was im Rahmen des Probezeitgesprächs besprochen wurde, kann offen bleiben. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen in Ziffer 2.3.4 verwiesen.