Ein Beweisgilt dann als erbracht, wenn die Behörde aufgrund der erhobenen Beweise von der Richtigkeit einer behaupteten oder angenommenen Tatsache überzeugt ist. Für diesen so genannten "strikten oder vollen" Beweis ist aber nicht absolute Gewissheit verlangt. Es genügt ein Grad an Wahrscheinlichkeit, der keine vernünftigen Zweifel am Bestehen der Tatsache zulässt. Die Bewertung der Beweise wird nach dem Prinzip der freien Beweiswürdigung vorgenommen (Markus Müller, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Auflage, Bern 2021, S. 65). Die Behörde misst den Beweisen nach ihrer eigenen, freien Überzeugung ein bestimmtes Gewicht bei (Daum, Art. 19 N. 36). 2.1.2 Würdigung