In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt; nicht erforderlich ist dagegen, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2015.236 vom 10. Juni 2016, E. 2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).