21 Abs. 1 VRPG zu würdigen. Dieser verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Be- 2021.BKD.63 / 852979 Seite 4 von 21 Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern