Dieser umfasst, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Vorinstanz oder Gegenpartei nicht zugesteht. Rügen, die später erhoben werden oder die ausserhalb des Streitgegenstands liegen, sind demgegenüber unbeachtlich (Ruth Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage, Bern 2020, Art. 72 N. 12).