Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten nach dem Organisationsreglement, weiteren Gemeindeerlassen und dem Funktionendiagramm (Anhang 1 zur Organisationsverordnung) (Art. 36 Abs. 2 Organisationsverordnung). Im "Funktionendiagramm Schulen C__" (S. 6, Ziffer 4 "Personal", Anhang 1a zur Organisationsverordnung [in den Akten]) wird die Schulleitung als entscheidendes Organ für die "Anstellung/Entlassung der Lehrpersonen" aufgeführt. Somit war der Gesamtschulleiter zuständig, die angefochtene Verfügung zu erlassen.