vorbehalten bleiben gemäss Absatz 2 Verfügungsbefugnisse anderer Gemeindeorgane aufgrund besonderer Bestimmungen. Im Geschäftsverkehr wird für die Bestimmung der Zuständigkeiten nach den folgenden Bereichen unterschieden: (a) Unterschriftenberechtigung, (b) Eingehen von Verpflichtungen, (c) Anweisung zur Zahlung, (d) Erlass von Verfügungen, (e) Berichtswesen (Art. 36 Abs. 1 der Organisationsverordnung). Im Übrigen richten sich die Zuständigkeiten nach dem Organisationsreglement, weiteren Gemeindeerlassen und dem Funktionendiagramm (Anhang 1 zur Organisationsverordnung) (Art. 36 Abs. 2 Organisationsverordnung).