gemäss Volksschulgesetz, soweit sie nicht der Schulleitung obliegen (Art. 13 Bst. f Organisationsreglement). Die Gemeinde C___ verfügt somit zulässigerweise (vgl. Art. 34 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]) über keine Schulkommission im Sinne von Art. 7 Abs. 2 LAG. Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Organisationsverordnung 2011 vom 12. Oktober 2010 (in der Fassung vom 4. Juni 2013) (in den Akten) können der Gemeinderat, die Kommissionen mit Entscheidbefugnis und das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Namen der Gemeinde hoheitlich handeln und namentlich Verfügungen erlassen; vorbehalten bleiben gemäss Absatz 2