Die fristlose Kündigung (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung der Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250] in Verbindung mit Art. 26 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 [PG; BSG 153.01]) erfolgt wie die ordentliche Kündigung (vgl. Art. 10 Abs. 1 LAG und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 PG) durch die Anstellungsbehörde. Für die Lehrkräfte der Volksschulen ist die Schulkommission die Anstellungsbehörde, soweit die Gemeinden diese Zuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung übertragen hat (Art. 7 Abs. 2 LAG). Gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. f des Organisationsreglements 2015 vom 4. Juni 2014 der Einwohnergemeinde C___ (abrufbar unter www.C___.ch → Verwaltung → Online