3. Die Einwohnergemeinde C___, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, reichte am 25. Januar 2021 ihre Stellungnahme und die Vorakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. 4. Am 9. Februar 2021 reichte A___, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Bemerkungen ein und hielt an ihrer Beschwerde fest. 5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Februar 2021 wurde den Parteien der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt. Rechtliche Prüfung und Begründung Sachurteilsvoraussetzungen Anfechtungsobjekt und Zuständigkeit