{"Signatur": "BE_VB_002", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2021-08-30", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_002_2021-BKD-63_2021-08-30.pdf", "URL": "https://www.bkd.be.ch/content/dam/bkd/dokumente/de/ueber-uns/dokumente/rechtsdienst/entscheid-nummer-2021-bkd-63-vom-30-08-2021.pdf", "Checksum": "40ed42c44f5cc2b6f753905cd6fda1da"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2021.BKD.63"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 30.08.2021 2021.BKD.63"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture 30.08.2021 2021.BKD.63"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l'instruction publique et de la culture"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Bildungs- und Kulturdirektion"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses"}], "ScrapyJob": "446973/73/41", "Zeit UTC": "24.07.2025 02:24:49", "Checksum": "9228bfe4f12078cd3a891cd50fdc1dd2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bildungs- und Kulturdirektion 30.08.2021 2021.BKD.63\nRegeste:\nFristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses\n\nBildungs- und Kulturdirektion\n\nSulgeneckstrasse 70\n3005 Bern\n+41 31 633 84 31\nwww.bkd.be.ch\n\n2021.BKD.63 / 852979\n\n30. August 2021\n\nEntscheid\n\nBeschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 4. Dezember 2020 (fristlose Kündigung des\nAnstellungsverhältnisses)\n\nA___,\nvertreten durch Rechtsanwalt B___\n\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nEinwohnergemeinde C___,\nvertreten durch Rechtsanwalt D___\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\nAusgangslage\n\n1. A___ wurde von der Einwohnergemeinde C___ mit Anstellungsverfügung vom 30. April\n2020 per 1. August 2020 unbefristet mit einem Beschäftigungsgrad von fünf bis sieben\nLektionen pro Woche als Lehrerin an der Primarstufe der Schulen C___angestellt. Mit\nVerfügung vom 4. Dezember 2020 löste die Schulleitung der Schulen C___ (nachfolgend:\nSchulleitung) das Anstellungsverhältnis fristlos auf.\n\n2. Gegen diese Verfügung erhob A___, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, am 4. Januar\n2021 Beschwerde bei der Bildungs- und Kulturdirektion. Sie beantragte, (1) das Dispositiv\nZiffer 2 der Verfügung der Schulen C___ vom 4. Dezember 2020 sei aufzuheben und in\neine ordentliche Kündigung umzuwandeln, (2) die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Juli\n2021 den vereinbarten Lohn zu zahlen und (3) die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ein wohlwollendes Arbeitszeugnis mit Enddatum 31. Juli\n2021 auszustellen.\n\n3. Die Einwohnergemeinde C___, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, reichte am 25. Januar 2021 ihre Stellungnahme und die Vorakten ein. Sie beantragte, die Beschwerde sei\nabzuweisen.\n\n4. Am 9. Februar 2021 reichte A___, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, Bemerkungen ein\nund hielt an ihrer Beschwerde fest.\n\n5. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Februar 2021 wurde den Parteien der Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion in Aussicht gestellt.\n\nRechtliche Prüfung und Begründung\n\nSachurteilsvoraussetzungen\n\nAnfechtungsobjekt und Zuständigkeit\n\nDie Beschwerde richtet sich gegen die Kündigungsverfügung vom 4. Dezember 2020, welche\nvom Gesamtschulleiter der Schulen C___ unterzeichnet wurde.\n\nDie fristlose Kündigung (Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Januar 1993 über die Anstellung\nder Lehrkräfte [LAG; BSG 430.250] in Verbindung mit Art. 26 des Personalgesetzes vom\n16. September 2004 [PG; BSG 153.01]) erfolgt wie die ordentliche Kündigung (vgl. Art. 10\nAbs. 1 LAG und Art. 25 Abs. 1 Satz 1 PG) durch die Anstellungsbehörde. Für die Lehrkräfte der\nVolksschulen ist die Schulkommission die Anstellungsbehörde, soweit die Gemeinden diese\nZuständigkeit nicht durch Erlass der Schulleitung übertragen hat (Art. 7 Abs. 2 LAG). Gemäss\nArt. 16 Abs. 1 Bst. f des Organisationsreglements 2015 vom 4. Juni 2014 der Einwohnergemeinde C___ (abrufbar unter www.C___.ch → Verwaltung → Online Schalter → Organisationsreglement; zuletzt besucht am 25. August 2021) erlässt der Gemeinderat eine Organisationsverordnung, die insbesondere die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen regelt. Im\nOrganisationsreglement ist bei den ständigen Kommissionen (Anhang I des Organisationsreglements) keine Schul- oder Bildungskommission aufgeführt. Dem Gemeinderat stehen alle Befugnisse zu, die nicht durch Vorschriften des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde einem\nanderen Organ übertragen sind; insbesondere beschliesst er über Aufgaben und Befugnisse\n\n2021.BKD.63 / 852979 Seite 2 von 21\nBildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern\n\ngemäss Volksschulgesetz, soweit sie nicht der Schulleitung obliegen (Art. 13 Bst. f Organisationsreglement). Die Gemeinde C___ verfügt somit zulässigerweise (vgl. Art. 34 Abs. 3 des\nVolksschulgesetzes vom 19. März 1992 [VSG; BSG 432.210]) über keine Schulkommission im\nSinne von Art. 7 Abs. 2 LAG. Gemäss Art. 45 Abs. 1 der Organisationsverordnung 2011 vom\n12. Oktober 2010 (in der Fassung vom 4. Juni 2013) (in den Akten) können der Gemeinderat,\ndie Kommissionen mit Entscheidbefugnis und das zur Vertretung der Gemeinde befugte Personal im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Namen der Gemeinde hoheitlich handeln und namentlich Verfügungen erlassen; vorbehalten bleiben gemäss Absatz 2 Verfügungsbefugnisse\nanderer Gemeindeorgane aufgrund besonderer Bestimmungen. Im Geschäftsverkehr wird für\ndie Bestimmung der Zuständigkeiten nach den folgenden Bereichen unterschieden: (a) Unterschriftenberechtigung, (b) Eingehen von Verpflichtungen, (c) Anweisung zur Zahlung, (d) Erlass\nvon Verfügungen, (e) Berichtswesen (Art. 36 Abs. 1 der Organisationsverordnung). Im Übrigen\nrichten sich die Zuständigkeiten nach dem Organisationsreglement, weiteren Gemeindeerlassen und dem Funktionendiagramm (Anhang 1 zur Organisationsverordnung) (Art. 36 Abs. 2\nOrganisationsverordnung). Im \"Funktionendiagramm Schulen C__\" (S. 6, Ziffer 4 \"Personal\",\nAnhang 1a zur Organisationsverordnung [in den Akten]) wird die Schulleitung als entscheidendes Organ für die \"Anstellung/Entlassung der Lehrpersonen\" aufgeführt. Somit war der Gesamtschulleiter zuständig, die angefochtene Verfügung zu erlassen.\n\nNach Art. 25 Abs. 1 und 2 LAG in Verbindung mit Art. 108 Abs. 1 PG und Art. 62 Abs. 1 Bst. c\ndes Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) kann\ngegen Verfügungen über Anstellungsverhältnisse nach dem LAG bei der Bildungs- und Kulturdirektion Beschwerde geführt werden. Diese ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.\n\n"}