Die Höhe des Schulgeldes hängt jedoch damit zusammen, dass sie den Bildungsgang an einer Privatschule absolviert. Es wäre sachlich nicht zu rechtfertigen, die Höhe der Schulkosten massgeblich zu berücksichtigen, da sie beim Absolvieren des Bildungsgangs an einer öffentlichen Schule nicht in dieser Höhe anfallen. Damit erweist sich die Ungültigkeit der IDPA auch in dieser Hinsicht als verhältnismässig. Zusammenfassend ist die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen. 3. Verfahrens- und Parteikosten