Die Ungültigkeit der IDPA ist schliesslich auch zumutbar, obwohl die Beschwerdeführerin die Ausbildung dadurch erst ein halbes Jahr später abschliessen kann. Diese Frist ist vergleichbar, mit der Verlängerung der Ausbildung, wenn sie einen anderen Prüfungsteil der Berufsmaturität nicht bestanden hätte und wiederholen müsste. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin Schulkosten für ein weiteres Semester tragen muss, wenn sich ihr Abschluss verzögert. Die Höhe des Schulgeldes hängt jedoch damit zusammen, dass sie den Bildungsgang an einer Privatschule absolviert.