Zwar sieht die Berufsbildungsgesetzgebung mildere Disziplinarmassnahmen vor, wie die Überarbeitung der Arbeit oder den Notenabzug. Beide Massnahmen sind im vorliegenden Fall nicht sinnvoll anwendbar, da die plagiierten Textpassagen über die gesamte IDPA verteilt sind. Es lässt sich nicht ohne Weiteres ein Teil der Arbeit abgrenzen, der die Leistung der Beschwerdeführerin umfasst, die tatsächlich bewertbar ist. Dies ist offenbar auch der Beschwerdeführerin klar, da sie die Einreichung einer neuen IDPA selbst beantragt. Die Ungültigkeit der IDPA ist schliesslich auch zumutbar, obwohl die Beschwerdeführerin die Ausbildung dadurch erst ein halbes Jahr später abschliessen kann.