Eine Verwaltungsmassnahme ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verhältnismässig, wenn sie sich als zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar erweist (BGE 129 I 35 E. 10.2). Die Disziplinarmassnahme muss geeignet sein, die Erfüllung der Dienstpflicht sowie das gute Funktionieren und die Vertrauenswürdigkeit der Verwaltungsbehörden sicherzustellen. Bei der Wahl der zur Erreichung dieses Zwecks erforderlichen Massnahme steht der Behörde ein gewisses Ermessen zu.