2.5.2 Verhältnismässigkeit Jedes staatliche Handeln ist an den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. Benjamin Schindler, in: St. Galler Kommentar zu Art. 5 BV, Rz. 49). Eine Verwaltungsmassnahme ist nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung verhältnismässig, wenn sie sich als zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegenden angestrebten Ziels geeignet, erforderlich und zumutbar erweist (BGE 129 I 35 E. 10.2).