Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben (Beilage 10 der Stellungnahme), dass sie das Quellenverzeichnis und das Abbildungsverzeichnis (für die gesamte IDPA) erstellt hat. Es ist wenig glaubhaft, dass die Erstellung der Verzeichnisse ohne Absprachen möglich gewesen wäre, da gemäss der Darstellung der Beschwerdeführerin (Beilage 10 zur Stellungnahme) der überwiegende Teil der schriftlichen Arbeit von C___ stammen soll. Auf Grund dieser Erwägungen ist davon auszugehen, dass sich kein Einzelbeitrag der Beschwerdeführerin bei der gemeinsamen Bearbeitung des Themas eindeutig abgrenzen lässt. Damit ist die festgestellte Unredlichkeit auch der Beschwerdeführerin zuzurechnen.