Zudem hat die Beschwerdeführerin die behauptete Arbeitsteilung erst mitgeteilt, nachdem die Beschwerdeführerin Einsicht in die Auswertung der IDPA durch die Plagiatssoftware hatte. Sie kannte somit die Passagen, in denen die plagiierten Stellen gefunden worden waren. Zwar bestätigt die Co-Autorin, dass sie die plagiierten Textstellen zu verantworten hat. Dennoch bleibt folgender Umstand zu berücksichtigen: Die Beschwerdeführerin hat selbst angegeben (Beilage 10 der Stellungnahme), dass sie das Quellenverzeichnis und das Abbildungsverzeichnis (für die gesamte IDPA) erstellt hat.