Sie gaben beide zu, dass sie längere Textpassagen aus anderen Quellen übernommen hatten, ohne diese Quellen zu bezeichnen (Gesprächsprotokoll vom 15. Dezember 2021 [Beilage 5 zur Stellungnahme der KBMK]). Zwar behauptet die Beschwerdeführerin, dass sie nur die in der Beilage 10 der Stellungnahme markierten Passagen der IDPA verfasst habe (und damit keine plagiierten Textpassagen von ihr stammen würden), doch sie belegt dies nicht weiter. Zudem hat die Beschwerdeführerin die behauptete Arbeitsteilung erst mitgeteilt, nachdem die Beschwerdeführerin Einsicht in die Auswertung der IDPA durch die Plagiatssoftware hatte.