selbstständig verfasst und die benutzten Quellen angegeben hat, von der Beschwerdeführerin unterzeichnet wurde und sich auf die gesamte Arbeit bezieht. Aus diesen Umständen kann geschlossen werden, dass keine klare Arbeitsaufteilung gemacht wurde. Dies deckt sich mit den Aussagen von C___ und der Beschwerdeführerin im Rahmen des rechtlichen Gehörs. Sie gaben beide zu, dass sie längere Textpassagen aus anderen Quellen übernommen hatten, ohne diese Quellen zu bezeichnen (Gesprächsprotokoll vom 15. Dezember 2021 [Beilage 5 zur Stellungnahme der KBMK]).