Schliesslich ist streitig, ob die plagiierten Stellen von der Beschwerdeführerin zu verantworten sind. Deshalb ist zu prüfen, ob der Einzelbeitrag der Beschwerdeführerin bei der gemeinsamen Bearbeitung des Themas eindeutig abgrenzen lässt. Zunächst ist festzuhalten, dass die Richtlinien für die IDPA der F___ AG vom November 2019 (Beilage 6 zur Stellungnahme) im Grundsatz keine solche Aufteilung kennt, da festgehalten ist, dass die Gruppenarbeiten nur mit einer Note bewertet werden (Richtlinien, S. 17). Den Selbstreflexionen vom 17. und 18. September 2021 (Beilagen 8 und 9 zur Stellungnahme der KBMK) kann nicht eindeutig entnommen werden, ob eine Aufteilung vorgenommen wurde.