Es kann deshalb und auf Grund der Aussagen von C___ und der Beschwerdeführerin am Gespräch vom 14. Dezember 2021 (Gesprächsprotokoll vom 15. Dezember 2021 [Beilage 5 zur Stellungnahme der KBMK]) nicht davon ausgegangen werden, dass die Plagiate Flüchtigkeitsfehler darstellen. Mit Blick auf die Rechtsprechung ist auf Grund der Anzahl plagiierten Textpassagen bezogen auf den kurzen Text von einem schweren Verstoss gegen die Prüfungsordnung auszugehen. Diese Einordnung rechtfertigt sich zudem durch den Umstand, dass die IDPA Teil der Berufsmaturitätsprüfung ist und damit für das Bestehen der Berufsmaturität mitentscheidend ist.