Für die Gewichtung des Verstosses sind jedenfalls auch die nachfolgenden Überlegungen einzubeziehen. Vorliegend handelt es sich um eine vergleichsweise kurze Arbeit, wobei sich die kopierten und nicht mit Quellenangaben versehenen Textstellen über die ganze Arbeit verteilen (Beilage 3 zur Stellungnahme der KBMK). Zudem wurde diese kurze Arbeit durch zwei Autorinnen verfasst. Es kann deshalb und auf Grund der Aussagen von C___ und der Beschwerdeführerin am Gespräch vom 14. Dezember 2021 (Gesprächsprotokoll vom 15. Dezember 2021 [Beilage 5 zur Stellungnahme der KBMK]) nicht davon ausgegangen werden, dass die Plagiate Flüchtigkeitsfehler darstellen.