Die Schwere eines Verstosses gegen die Disziplinarordnung misst sich an den Umständen des Einzelfalls (Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion 2019.ERZ.497 vom 29. Januar 2020, E. 2.2 mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Mit der Einordnung als Vollplagiat alleine kann jedoch noch nicht auf die Schwere des Verstosses gegen die Prüfungsordnung und damit auf die Konsequenzen geschlossen werden. Insofern ist fraglich, ob die Kategorisierung in Teil- und Vollplagiate, wie sie in den Weisungen der KBMK vorgenommen wird, dem Einzelfall gerecht werden kann. Für die Gewichtung des Verstosses sind jedenfalls auch die nachfolgenden Überlegungen einzubeziehen.