Es ist unbestritten geblieben, dass die Plagiatssoftware bei 57 der 183 Sätze der IDPA, was 31,15 Prozent des Textes der 19-seitigen IDPA ausmacht, festgestellt hat, dass sie in anderen Dokumenten vorkommen. Ebenfalls ist unbestritten, dass die Autorinnen der IDPA diese Sätze nicht mit Quellenangaben versehen haben. Mit Blick auf die Rechtsprechung liegt damit eine Unredlichkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 2 und 3 BerV vor.