Im Entscheid der Erziehungsdirektion 320.04/05 vom 11. August 2005, E. 2c, wurde das Einreichen von zwei Arbeiten, welche nicht oder nur teilweise von einem Schüler der Fachmittelschule selber verfasst wurden, als schwerwiegende Disziplinarverstösse qualifiziert. Auch im Fall einer Dissertation, welche elf falsche und sieben gänzlich fehlende Quellenangaben beinhaltete und in welcher zudem mit Primärdaten nicht korrekt umgegangen worden war, ging die Erziehungsdirektion von einem schweren Verstoss aus (Entscheid der Erziehungsdirektion 400.02/13 vom 15. November 2013, E. 2.2.5). Ebenfalls von einem schweren Verstoss gegen die Schulordnung ist die Erziehungsdirektion ausgegangen, als im