Insofern lösen drei fehlende Quellenangaben in einer Dissertation von 250 Seiten kein Disziplinarverfahren aus, 20 mittels Satzumstellung oder sogar wörtlich von fremden Autoren übernommene Seiten ohne Quellenangabe in einer Seminararbeit von insgesamt 35 Seiten hingegen schon (Gian, S. 484). Im Entscheid der Erziehungsdirektion 320.04/05 vom 11. August 2005, E. 2c, wurde das Einreichen von zwei Arbeiten, welche nicht oder nur teilweise von einem Schüler der Fachmittelschule selber verfasst wurden, als schwerwiegende Disziplinarverstösse qualifiziert.