Grundsätzlich kann gesagt werden, dass jede wissenschaftliche Arbeit, bei welcher wesentliche Elemente aus nicht genannten Quellen stammen oder der in der Rechtswissenschaft üblichen Art des Zitierens in keiner Weise entsprechen, als disziplinarrechtlich relevantes Plagiat zu bezeichnen ist. Für die Beurteilung massgebend sind qualitative und quantitative Kriterien. Insofern lösen drei fehlende Quellenangaben in einer Dissertation von 250 Seiten kein Disziplinarverfahren aus, 20 mittels Satzumstellung oder sogar wörtlich von fremden Autoren übernommene Seiten ohne Quellenangabe in einer Seminararbeit von insgesamt 35 Seiten hingegen schon (Gian, S. 484).