Des Weiteren sind auch die Interessen der Öffentlichkeit tangiert, da ein Plagiat (sofern es unentdeckt bleibt) mittelbar den Erwerb eines akademischen Titels ermöglicht, der auf diese Weise nicht hätte erlangt werden dürfen (Gian Martin, Universitäres Disziplinarrecht – unter besonderer Berücksichtigung der Handhabung von Plagiaten, in: AJP 2007 S. 481). Diese Ausführungen beziehen sich zwar auf Hochschulen, sie müssen aber auch für Berufsbildung gelten, weil auch an einer Berufsfachschule nicht erlaubt sein darf, Arbeiten von anderen Personen als die eigenen auszugeben und sich entsprechend unrechtmässig geistiges Eigentum anderer anzueignen,