Ein Plagiat alleine ist als schwerer Disziplinarverstoss zu qualifizieren, wenn praktisch der ganze Aufsatz kopiert oder unkorrekt zitiert wird. Dies bereits deshalb, da dabei die Arbeit des wahren Urhebers als die eigene ausgegeben wird. Mit dem Plagiat erspart sich der Beschwerdeführer zudem Arbeit, versucht, sich in einem besseren Licht zu präsentieren und kann so ohne grossen eigenen Aufwand sein Studium vorantreiben. Diese Beweggründe wirken sich negativ aus (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4236/2008 vom 1. April 2009, E. 7.8.3). In Plagiatsfällen an Universitäten sind die Hochschulinteressen wesentlich tangiert, da die Einreichung eines Plagiats den Versuch darstellt, die