Wesentlicher Einfluss auf die Beurteilung des Verstosses ist den betroffenen Rechtsgütern beizumessen: Regelverstösse, die sich direkt auf Individualrechte – insbesondere die Persönlichkeitsrechte wie physische und psychische Integrität – der Lehrpersonen, Mitschüler oder sonstigen involvierten Drittpersonen auswirken, wiegen schwerer als solche ohne individualrechtliche Berührungspunkte. Neben der objektiven Schwere beeinflusst auch der Grad der Vorwerfbarkeit des pflichtwidrigen Verhaltens – mithin das Verschulden der Betroffenen – die Gewichtung des Disziplinarfehlers (Rahel Rohr, Der disziplinarische Schulausschluss, Zürich/St. Gallen 2010, S. 169 f.).