Die Disziplinarmassnahme – als Folge des Pflichtverstosses – soll vorab die objektive Schwere des begangenen Disziplinarfehlers widerspiegeln. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob es sich um einen einmaligen Verstoss handelt oder der Schüler bereits mehrfach undiszipliniert gehandelt hat. Wesentlicher Einfluss auf die Beurteilung des Verstosses ist den betroffenen Rechtsgütern beizumessen: Regelverstösse, die sich direkt auf Individualrechte – insbesondere die Persönlichkeitsrechte wie physische und psychische Integrität – der Lehrpersonen, Mitschüler oder sonstigen involvierten Drittpersonen auswirken, wiegen schwerer als solche ohne individualrechtliche Berührungspunkte.