Ausgangspunkt jeder disziplinarischen Massnahme ist ein Disziplinarfehler. Der zu disziplinierende Schüler hat mit einer ihm zurechenbaren Handlung oder – sofern eine Handlungspflicht besteht – einer Unterlassung gegen eine aus dem Schulverhältnis fliessende Pflicht verstossen. Er hat sich nicht an die Hausordnung der Schule gehalten, hat einer Aufforderung einer Lehrperson nicht Folge geleistet oder ist in einer anderen Art und Weise den schulischen Pflichten nicht genügend nachgekommen. Die Disziplinarmassnahme – als Folge des Pflichtverstosses – soll vorab die objektive Schwere des begangenen Disziplinarfehlers widerspiegeln.