Verwaltungsverordnungen (auch Weisungen, Richtlinien etc.) dienen einer einheitlichen und rechtsgleichen Rechtsanwendung durch die Verwaltung. Sie stellen Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen dar (BGE 128 I 167 E. 4.3 und 121 II 473 E. 2b). Die Weisungen zum Umgang mit Plagiaten stellt eine solche Verwaltungsverordnung dar (vgl. auch Entscheid der Bildungs- und Kulturdirektion 2019.ERZ.6457 vom 15. Januar 2020, E. 1.1 und 2.2 [Hinweis in BVR 2021 S. 126]). 2.5 Würdigung 2.5.1 Vorliegen einer Unredlichkeit