Die KBMK hat folgende Weisungen im Umgang mit Plagiaten definiert (Ziffer 10.4.3 der Weisungen): 10.4.3 Plagiat a) Eine IdPA mit namhaft plagiierten Teilen gilt als Vollplagiat und kann nicht bewertet werden. b) Ein(e) Schüler(in), deren bzw. dessen Arbeit als Vollplagiat eingestuft wurde, hat frühestens nach einem Jahr die Gelegenheit, die BMS mit der Folgeklasse abzuschliessen und die Berufsmaturitätsprüfung nach den Bestimmungen von Artikel 26 BMV vom 24. Juni 2009 abzulegen. 10.4.3.1 Definition Vollplagiat