83 Abs. 3 BerV bei Unredlichkeiten folgende Massnahmen aussprechen: (a) Notenabzug bei der betreffenden Unterposition oder Position, (b) Prüfungsausschluss bzw. Ungültigerklärung oder Wiederholung der Prüfung im betreffenden Fach oder der gesamten Prüfung, (c) Entzug des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses oder des Attests durch das Mittelschul- und Berufsbildungsamt bei nachträglicher Feststellung von Unregelmässigkeiten. Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer (a) an der BM 2 bis zum Notenschluss in jedem Fach mindestens 80 Prozent des Unterrichts besucht und (b) eine bewertbare IDPA fristgerecht abgeliefert hat (Art. 52 Abs. 1 BerDV).