Die Beschwerdeführerin steht als Berufsfachschülerin und Teilnehmerin an den Berufsmaturitätsprüfungen in einem besonderen Rechtsverhältnis zum Staat. Somit sind die Bestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung unbestritten anwendbar. Gemäss Art. 59 Abs. 2 Bst. e BerG regelt der Regierungsrat die disziplinarischen Massnahmen durch Verordnung. Die KBMK kann gemäss Art. 83 Abs. 3 BerV bei Unredlichkeiten folgende Massnahmen aussprechen: (a)