Die Anordnung einer Disziplinarmassnahme setzt einen Verstoss gegen Amts- oder Berufspflichten oder eine Übertretung der Anstaltsordnung voraus. Zudem bedürfen Disziplinarmassnahmen einer gesetzlichen Grundlage – ausser im Disziplinarrecht der Anstalten – und müssen verhältnismässig sein (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A‑4366/2020 vom 18. Mai 2021, E. 6.4 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). 8/15 2021.BKD.22326