Die Konsequenzen bei Unredlichkeiten können die Bewertung betreffen (insbesondere Art. 83 Abs. 3 Bst. a BerV) oder in disziplinarischen Massnahmen bestehen (insbesondere Art. 83 Abs. 3 Bst. b und c BerV). Vorliegend hat die KBMK mit der Ungültigerklärung der IDPA eine disziplinarische Massnahme erlassen.