Die KBMK hält abschliessend fest, dass es nicht rechtmässig wäre, Absolvierende einer Privatschule in Bezug auf die Schwere des Plagiats milder zu beurteilen, weil sie ein zahlpflichtiges Angebot besuchen, als Personen, die die Ausbildung an einer öffentlichen Schule absolvieren. Dadurch würden die Personen, die die Ausbildung an einer öffentlichen Schule absolvieren, in unzulässiger Weise benachteiligt. 2.4 Rechtliche Grundlagen zu Massnahmen bei Unredlichkeiten