Die Aufgabenteilung könne jedoch nicht überprüft werden, da Belege von der Beschwerdeführerin, die die vor der Erarbeitung der IDPA erfolgte detaillierte und bestätigte Aufteilung zeige, nicht beigebracht worden seien und keine Aufteilungsdokumentation vorgegeben sei. Die konkrete Autorenschaft liesse sich daher nicht schlüssig nachvollziehen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Angaben würden lediglich durch eine pauschale Schuldübernahme der Co-Autorin gestützt. Dies vermöge die KBMK nicht zu widerlegen, auch wenn sie diese Einseitigkeit nicht überzeuge.