Die Beschwerdeführerin mache geltend, alles was plagiiert sei, sei der Beitrag der Co-Autorin. Die Co- Autorin nehme im E-Mailverkehr sinngemäss alle Schuld auf sich, ohne aber konkret anzugeben, welche Teile im Einzelnen von ihr stammen würden. Gegenüber der Schule habe die Beschwerdeführerin eine Aufteilung der ihr zuzurechnenden Passagen vorgenommen. Die Aufgabenteilung könne jedoch nicht überprüft werden, da Belege von der Beschwerdeführerin, die die vor der Erarbeitung der IDPA erfolgte detaillierte und bestätigte Aufteilung zeige, nicht beigebracht worden seien und keine Aufteilungsdokumentation vorgegeben sei.