Als sinngemässer – aber nicht belegter Grund – für das Plagiat werde der Rückzugs des Einverständnisses zur Verwendung eines Interviews geltend gemacht. In der Folge wäre von der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen, dass sie ihre Co-Autorin hinterfragt, woher die sprachlich in einem ganz anderen Stil und Qualität verfassten Texten stammen. Sie hätte die Co-Autorin zu fragen gehabt, ob 7/15 2021.BKD.22326