Der Beschwerdeführerin wäre auf Antrag hin erlaubt worden, eine Einzelarbeit zu erstellen. In diesem Fall wäre aber auch keine Eigenständigkeitserklärung für die Gruppenarbeit unterzeichnet worden. Auf inhaltliche Konflikte deute nichts hin. Die Arbeit sei lediglich nicht im empfohlenen Zeitplan erstellt worden und die Autorinnen seien unter Druck geraten. Ihre Arbeit sei als Gesamtheit und für beide Co-Autorinnen gleichermassen zu beurteilen.