Eine gemeinsam erstelle IDPA lasse sich aufgrund des gewollt gemeinschaftlichen Erarbeitens kaum je nachvollziehbar aufteilen. Dies wäre selbst bei detaillierterer Arbeitsplanung als im vorliegenden Fall nicht immer einfach. Dass die Arbeitsplanung vorliegend nicht detailliert erfolgt sei, müsse geschlossen werden, weil die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde keine entsprechenden Unterlagen eingereicht habe. Anders wäre die Sachlage, wenn sich aus der Dokumentation der Erarbeitungsprozesses Konflikte und Probleme gezeigt hätten und diese nicht hätten beigelegt werden können. Der Beschwerdeführerin wäre auf Antrag hin erlaubt worden, eine Einzelarbeit zu erstellen.