Im Falle eines Plagiats könne sich die Frage stellen, ob dieses nur der Person zuzurechnen sei, die diese Stellen eingebracht habe. Daneben sei fraglich, ob einzelne Co-Autorinnen und Co-Autoren fordern könnten, nur für den eigenen Teil bewertet zu werden und falls ja, ob diese Bewertung so zu erfolgen habe, als wären die Teile als vollständige Arbeit abgegeben worden. Fraglich sei auch, ob insbesondere bei nicht klarer vorgängiger Ausscheidung der erarbeiteten Teile automatisch ein Anspruch bestehe, im Sinne einer Nachbesserung eine weitere IDPA einreichen zu dürfen.