Die KBMK begründete, dass die Ergebnisberichte der Plagiatssoftware aufzeigen würden, dass grosse Teile der Arbeit abgeschriebene Textstellen umfasse. Insgesamt seien rund 30 Prozent der analysierten Sätze nicht ausgewiesene übernommene Textpassagen. Auch das Fazit der Arbeit sei eine wörtlich übernommene Textstelle aus einer anderen Arbeit. Für die Einstufung als Plagiat sei es unerheblich, ob dieses mit böswilliger Absicht eingereicht worden sei. Da der Inhalt der Arbeit zu rund 30 Prozent aus plagiierten Textpassagen bestehe, könne sie nicht mehr als eigene Arbeit gelten. 2.2 Argumente der Beschwerdeführerin