Mit Verfügung vom 20. Dezember 2021 verfügte die kantonale Berufsmaturitätskommission das Folgende (Beilage 2 zur Beschwerde): (1) Die IDPA "Glücksspiel – Folgen der Glückspielsucht aus der wirtschaftlichen und kulturellen Aspekt" wird als Vollplagiat eingestuft. (2) Die IDPA ist nicht bewertbar. (3) Es ist eine neue IDPA zu erstellen, eine Überarbeitung der eingereichten Arbeit wird nicht zugelassen. (4) Die Prüfung kann im Folgejahr als zweiter Versuch abgelegt werden unter Voraussetzung der Einreichung einer bewertbaren IDPA. Die KBMK begründete, dass die Ergebnisberichte der Plagiatssoftware aufzeigen würden, dass grosse Teile der Arbeit abgeschriebene Textstellen umfasse.